Satzung

Auszug aus der Vereinssatzung

2 – Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein „adiade“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Zwecke des Vereins bestehen in der Unterstützung von Migranten*innen bei der Integration in Deutschland durch die Förderung von Kunst und Kultur; die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
Die Satzungszwecke werden -zusammen mit Mitgliedern und interessierten Dritten- insbesondere verwirklicht durch (1) die Begleitung und Beratung von neu in Deutschland Zugezogenen, Alteingesessenen und Geflüchtete, (2) die Durchführung von Aktivitäten zur allgemeinen Förderung der Aufklärungs- und Bildungsarbeit, (3) die Durchführung von Aktivitäten zum Kennenlernen der deutschen Kultur, sowie von Veranstaltungen zur Förderung des deutsch-afrikanischen Kulturaustauschs, (4) die Kooperation mit anderen Organisationen inner- und außerhalb Deutschlands

4 – Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige oder juristische Person werden, die die Vereinssatzung anerkennt und die Vereinsziele unterstützt.

5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, sowie die Aufstellung der Tagesordnung; die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts; die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins; die Aufnahme neuer Mitglieder
Der Vorstand besteht, unter Berücksichtigung von Gender-Aspekten, aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden, die in einem Wahlverfahren von den Mitgliedern Einzeln gewählt werden. Die Vereinigung zwei Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
Der gesetzliche Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine.


Die vollständige Satzung schicken wir bei Interesse gern per E-Mail. 

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